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Haftung der Sozialversicherungsanstalt

Von der öffentlichrechtlichen Haftpflicht des Arbeitgebers bzw. seiner Organe nach AHVG 52 ist zu unterscheiden die öffentlichrechtliche Haftpflicht der Sozialversicherungsgesellschaft gemäss Art. 78 des BG über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1 ) für Schäden, die ihre Organe verursachen.

ATSG 78 Verantwortlichkeit

Abs. 1

Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind.

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