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Einleitung: AHV-Haftung / AHVG 52

Die Haftung des Arbeitgebers bzw. seiner Organe nach AHVG 52 ist eine Verschuldenshaftung öffentlichen Rechts.

Art. 52 AHVG  Haftung, Abs. 1:

Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.

» Gesetzliche Grundlage

Auf dieser Webseite finden Sie Informationen zur Haftung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberorgane für AHV / IV / EO / FAK.

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